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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Version 1.0.1 – Updated 01 October, 2021
1 ALLGEMEINES
  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrück­liche schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden.
  2. Das Angebot, die Annahme des Angebots, die Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den folgenden Bedingungen. Allen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann wirksam, wenn diesen Änderungen ausdrücklich und schriftlich von der Fa. ANTON zugestimmt wurde.
  3. Bei irrtumsbedingten Fehlern in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angeboten, oder sons­tigen Dokumenten dürfen diese von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus die­sen Fehlern in Regress gezogen werden dürfen.
2 ANGEBOTE UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG
  1. Unsere Angebote, Produktbeschreibungen und -abbildungen sind stets freibleibend und unver­bindlich.
  2. Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine eventuelle nähere Beschreibung der Produkte entsprechen stets unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferung und Leistung ergeben sich grundsätzlich aus unseren Auftragsbestätigungen. Alle unsere Verkaufsunterlagen, Erläute­rungen und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, auch nach erfolgtem Vertragsabschluss technische Änderungen vorzunehmen, wenn sich durch diese Änderungen keine Verschlechterungen des Auftrags in Bezug auf Qualität und Brauchbarkeit ergeben.
  4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass unsere hergestellten Produkte Sonderanfertigungen sind. Eine Aufhebung des Kaufvertrages ist nur bis zum Beginn des Fertigungsprozesses des Erzeugnisses zulässig. Die mit dem Auftrag zusammenhängenden und uns bereits entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn werden von uns im Stornierungsfall in Rechnung gestellt.
3 PREISE
  1. Unsere Preise verstehen sich, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, in EURO/C, zuzüglich der jeweils am Tag der Auftragserfüllung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Der Kaufpreis wird von uns genannt, oder ist in unseren Preislisten hinterlegt, die zum Zeit­punkt des Auftrags gültig sind. Der Preis versteht sich generell ab Werk, zuzüglich der Verpa­ckung, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Auf Wunsch können die Waren auf Kosten des Käufers versichert werden.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Auftraggebers und vor Anlieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemei­nen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (z. B. Wechselkurs­schwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Produktions­kosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferdaten nötig ist.
4 LIEFERZEIT
  1. Die von uns bestätigten Lieferzeiten und -fristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind stets unverbindlich. Feste Liefertermine bedürfen besonderer schriftlicherVereinbarung. Bei umfangreichen Bestellungen sind Teillieferungen vorbehalten. Die Lieferfristen können sich auf grund von uns nicht verschuldeten Ereignissen, wie z. B. höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen, Verzug von Vorlieferanten, mangelnde Rohstoffzufuhr etc. verlängern. Diese Verzö­gerungen berechtigen nicht zu Schadensersatzforderungen seitens des Käufers. Ist der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so muss der Käufer dies ausdrücklich feststellen und eine Nach­lieferungsfrist von 4 Wochen gewähren. Ist der Käufer ein Kaufmann, so verlängert sich diese Frist auf 8 Wochen.
  2. Wenn der Besteller sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, hat er dennoch den Kaufpreis zu zahlen. Wir werden in diesem Fall die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen.
5 LIEFERUNG/ VERSAND/ TRANSPORTSCHÄDEN
  1. Die Lieferungen erfolgen für Inland/Ausland generell „ab Werk", zuzüglich Verpackung. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Alle Mängel der Ware, unrichtige oder unvollstän­dige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu ver­merken und unverzüglich durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Später eingehende Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
6 UMTAUSCH
  1. Alle von uns hergestellten Waren sind Sonderanfertigungen, die weder zurückgegeben noch umgetauscht werden können.
  2. Standardware kann im Originalzustand und in Originalverpackung innerhalb von 5 Arbeitstagen umgetauscht werden. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Bruttoauf­tragswertes berechnet. Der Restbetrag wird in einen Warengutschein umgewandelt, der nur gegen neue Ware bei Fa. ANTON eingelöst werden kann.
7 MONTAGE
  1. Für Montagen, die nicht durch die Fa. ANTON ausgeführt wurden, kann generell keine Haftung übernommen werden.
  2. Wird die Montage durch die Fa. ANTON durchgeführt, gelten nachfolgende Regelungen:a) Ein freier Zugang zur Montagestelle muss gegeben sein.
  3. b) Verdeckte Installationen am Montageort müssen dem montierenden Personal rechtzeitig bekannt gegeben werden (in Form von Plänen oder Zeichnungen). Für Schäden, die aus einer Unterlassung resultieren, haftet der Verkäufer nicht. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung entstehen, werden dem Käufer auf Nachweis berechnet.
  4. c) Für die Montage wird ein vorher festgesetzter Stundenlohn berechnet. Für Überstunden sowie Montage an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden tarifliche Zuschläge erhoben. Die Anfahrtspauschalen werden von dem Verkäufer dem Käufer in Rechnung gestellt.
  5. d) Die Abrechnung unserer Montagearbeiten erfolgt im Vi-Stunden-Takt.
  6. e) Der Käufer muss unserem Montagepersonal einen abschließbaren Raum zur Verfügung stellen, in dem wir unser Material und unser Montagewerkzeug hinterlegen können.
  7. f) Bei einer vereinbarten kostenlosen Montage hat der Käufer dennoch die Kosten zu tragen, die durch eine Unterbrechung oder Verzögerung entstanden sind, es sei denn, sie sind durch einen Umstand entstanden, den wir zu vertreten haben.
  8. g) Unser Personal übernimmt die Montage und Reparaturen von Sonnenschutzanlagen. Mauer-, Putz- und Malerarbeiten müssen bauseits ausgeführt werden.
  9. h) Wird ein Gerüst benötigt, wird dies unter Bezugnahme der gültigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften kostenlos und bauseits für die Dauer der Montagearbeit und über die gesamte Fläche, an der die Sonnenschutzanlage montiert werden soll, bereitgestellt.
  10. i) Bei Sonnenschutzanlagen, die motorbetrieben sind, werden die Leitungen und Anschlüsse bauseits ausgeführt, wenn nichts anderes vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Wir über­nehmen keine Haftung für bauseits ausgeführte Elektroinstallationen. Sollte es bei einer bau-seitigen Elektroinstallation zu einem Fehler kommen, so hat der Auftraggeber sämtliche Kosten einer Überprüfung und Reparatur zu übernehmen.
8 EIGENTUMSVORBEHALT
  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen unser Eigentum (wurde mit einem Wechsel bezahlt, sind damit nicht automatisch unsere Forderungen ausgeglichen). Unsere Waren dürfen vom Käufer bis auf jederzeitigen Widerruf im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeitet oder verkauft werden. Sie dürfen allerdings nicht verpfändet oder übereignet werden. Die Forderungen, die aus einem Weiter­verkauf oder aus einem anderen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstanden sind, werden sicherheitshalber komplett an den Verkäufer abgetreten.AufVerlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung offen zu legen und jedem die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Dies ist auch der Fall, wenn die Ware bereits eingebaut wurde. Das Eigentum geht auch bei Einbau oder Verarbeitung durch Dritte nicht an den Verkäufer über. Die Verarbeitung erfolgt kostenlos nur für den Verkäufer. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände, so sind sich beide Parteien schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an der Ware mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Verkäufer bleibt lediglich der unentgeltliche Verwahrer. Mit der Verarbeitung von Waren, die sich in Fremdeigentum befinden, wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums wird aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer geliefer­ten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware berechnet. Kommt es zu einem Zugriff der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte, muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer direkt benachrichtigen. Wurde darauf nicht hingewie­sen, so gehen entstandene Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Kommt es zu einem Zahlungsverzug des Käufers, kann der Verkäufer die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurücknehmen. Durch eine Zurücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer kommt es nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag.
9 GEWÄHRLEISTUNG UND AUSSCHLUSS DER HAFTUNG
  1. Der Verkäufer leistet für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum Gewähr auf die Fehler­freiheit der Ware.
  2. Unsere gelieferten Waren sind frei von Material- und Verarbeitungsfehlern. Liegt ein Mangel in einem Produkt vor, der von uns zu vertreten ist und der uns mitgeteilt wurde, sind wir dazu berechtigt, diesen Fehler zu beheben oder Ersatz zu liefern. Kommt es zu einem Fehler bei einer zugesicherten Eigenschaft eines unserer Produkte, können wir innerhalb einer angemesse­nen Frist nachbessern.
  3. Der Käufer hat die Ware gemäß §§ 377 und 378 HGB zu überprüfen und eventuell auftretende Rügen sofort nach Empfang der Ware uns schriftlich mitzuteilen. Sollte ein Mangel festgestellt werden, darf die Anlage nicht benutzt werden.
  4. Erleidet die Ware einen Mangel, der durch eine Produktbeschreibung oder nähere Beschreibung des Käufers resultiert, übernehmen wir keine Gewähr. Sollte der Kaufpreis bei Fälligkeit noch nicht beglichen sein, übernehmen wir keine Verantwortung für eine Fehlerhaftigkeit der Ware.
  5. Wir übernehmen keine Haftung für unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte, bauseitige Montage, Fahrlässigkeit oder andere Gründe.
  6. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Auf Teile, die nicht durch uns geliefert oder hergestellt wurden und uns zur Verfügung gestellt wurden, übernehmen wir keine Haftung.
  8. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht umfasst nur die in unmittelbarerVerbindung mit der Sache stehenden Aufwendungen, zusätzliche Transport- und Montagekosten übernimmt der Käufer.
10 RÜCKTRITTSRECHT
  1. Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögens Verhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Ver­käufer sofort Barzahlung verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
11 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  1. Unsere Zahlungskonditionen sind generell lOTage 2% Skonto, 30 Tage netto, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Neukunden bezahlen generell bar bei Lieferung oder Abholung oder in Einzelfällen gegen Vorauskasse, soweit nichts anderes aus­drücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Zahlungen erfolgen ausschließlich in bar, soweit nicht anderes vereinbart wurde. Scheckzahlun­gen werden generell nicht angenommen. In diesem Fall schlagen wir Ihnen eine Überweisung vorab vor. Sobald der Betrag auf eines unserer Konten eingegangen ist, werden wir die Fertigung beginnen.
  3. Wechselzahlungen erfolgen zunächst ausschließlich erfüll u ngs halber. Alle Kosten, die durch ein Wechselgeschäft entstehen, tragt der Käufer.
  4. Wird bei internationalen Geschäften ein Dokumentakkreditiv, bei einer uns akzeptierten Bank, eröffnet, wird dies unter Berücksichtigung der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumtakkreditive vorgenommen.
  5. Kommt der Käufer in Verzug die Zahlung zu begleichen, wird der Käufer mit Zinsen auf den offenen Betrag in Höhe von 5% p. a., über dem jeweiligen Basissatz nach § l Diskontsatz-Über­leitungsgesetz, belastet, bis der offene Betrag vollständig beglichen wurde.
  6. Wenn nach Vertragsabschluss in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers Umstände ein­treten bzw. uns erst dann bekannt werden, so können wir die Lieferung der Ware zurückhalten, bis die Ware im Voraus bezahlt wurde oder uns in angemessener Weise eine Sicherheit für die Bezahlung geleistet wurde.
  7. Der Käufer hat kein Recht Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend zu machen, außer seine Gegenforderung ist ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
12 GEFAHRÜBERGANG/ WARENABHNAHME
  1. Der Übergang der Gefahr ist bei Inlandsgeschäften gegeben, wenn die Ware von uns transpor­tiert wird, sobald die Ware auf dem Werksgelände des Käufers bzw. am Bestimmungsort ange­kommen ist.
  2. Wird die Ware nicht durch uns transportiert, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald sie von uns an eine Spedition oder an ein Transportunternehmen übergeben wurde.
  3. Bei einer Montage, die von uns ausgeführt wurde, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Produkte vom Käufer auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft wurden. Der Käufer muss die Ware sogleich kontrollieren, sobald die Montage von uns beendet wurde. Dies muss auch dann geschehen, wenn die Montage noch nicht fertig gestellt wurde und zu einem späteren Zeit­punkt beendet wird. Eine Inbetriebnahme gilt als Abnahme.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, aus einem Grund, den wir nicht vertreten können, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Fertigstellung der Montage bzw. die Bereitschaft zur Versendung/Abholung mitgeteilt haben. Hierbei sind wir berechtigt, entstehende Mehrkos­ten in Rechnung zu stellen.
  5. Bei Auslandsgeschäften geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn die Ware durch uns ausgelie­fert wurde, ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware beim Käufer oder dem angegebenen Ort über­geben wurde. Wird die Ware nicht durch uns ausgeliefert, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware von uns an eine Spedition oder an ein Transportunternehmen übergeben wurde.
13 ERFÜLLUNGSORT/ GERICHTSSTAND
  1. Bei Geschäften unter Kaufleuten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Frankfurt/Main. Es gilt aus­schließlich deutsches Recht.
14 GÜLTIGKEIT DER BEDINGUNGEN
  1. Unsere AGBs bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ereignis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.